Allgemeine Kosten und geringes Einkommen

  • Unverbindliche Voranfragen allgemeiner Natur via mail, Fax oder Telefon werden selbstverständlich kostenfrei beantwortet.
  • Sofern Sie konkrete rechtliche Fragen haben, muss ich jedoch zunächst auf die Begründung eines Mandatsverhältnisses allein aus haftungsrechtlicher Sicht bestehen. Für diesen Fall bitte ich Sie, das Vollmachtsformular ausdrucken zu lassen, zu unterschreiben und mir dieses vorab per Fax und zudem auf dem Postwege zukommen zu lassen.
  • Sofern Sie sich noch unklar darüber sind, ob eine geplante Vorgehensweise überhaupt sinnvoll erscheint, können Sie den Mandatsauftrag auf ein erstes Beratungsgespräch beschränken. Die hierfür anfallenden Kosten teile ich Ihnen selbstverständlich im Vorfeld mit. Sollte die Angelegenheit sodann fortgeführt werden, so wird eine Teilverrechnung der Beratungsgebühr vorgenommen, je nach Auftrag sogar eine komplette Verrechnung, so dass Sie in keinem Fall doppelt zahlen.
  • Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, bin ich gerne bereit, die Deckungszusage einzuholen. Hinweisen möchte ich jedoch darauf, dass familienrechtliche Angelegenheiten, wie Scheidung, nicht rechtsschutzversichert sind, allenfalls ein erstes Beratungsgespräch.
  • Bei geringem Einkommen besteht für den Rechtsanwalt die Möglichkeit für eine außergerichtliche Angelegenheit im Rahmen von Beratungshilfe abzurechnen. Für das gerichtliche Verfahren steht die Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Beim Ausfüllen der Formulare beachten Sie bitte, daß zu jeder Position, die Sie angeben, ein Beleg beizufügen ist. Um alle Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, ist es am Einfachsten, die Kontoauszüge des gesamten vergangenen Jahres durchzugehen und alle relevanten Buchungen zu notieren. Als Belegnachweis könnte notfalls auch der Kontoauszug dienen. Sofern Sie keine Möglichkeit zum Kopieren haben, übernehmen wir die Arbeit gerne für Sie. In diesem Zusammenhang muß ich jedoch darauf hinweisen, dass Fotokopiekosten nicht mehr von der Staatskasse getragen werden und ich Ihnen diese direkt in Rechnung stellen muss. In der Regel liegen die Fotokopiekosten bei einfacher Scheidung unter EUR 50,00, wobei ich auch diesbezüglich jederzeit für Ratenzahlungen offen bin. Bitte beachten Sie auch, dass ich beide Formulare je zweifach benötige. Belege sind also doppelt zu kopieren.

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