Vermögensfragen – Immobilie

Sofern die Ehepartner eine Immobilie gemeinsam erworben haben, sprich jeder von ihnen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, so bereitet diese Vermögensauseinandersetzung nach der Trennung meist Schwierigkeiten. Eine Trennung oder Scheidung hebt das Miteigentum beider Ehegatten an einer Immobilie nicht auf. Selbstverständlich könnte auch eine Immobilie nach der Scheidung in Miteigentum verbleiben. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Ehegatten nach wie vor aneinander gebunden sind, da keiner allein über die Immobilie entscheiden kann. Dies führt oftmals zu Schwierigkeiten, wodurch es höchst ratsam ist, die Immobilie entweder zu verkaufen noch bestehende Schulden zu tilgen und sich einen eventuellen Überschuß hälftig zu teilen oder die Immobilie auf den einen oder anderen Ehegatten zu Alleineigentum bei entsprechender Ausgleichszahlung eintragen zu lassen.

Im Falle der Eintragung von Alleineigentum ist der Wert der Immobilie zu ermitteln. Eventuell noch bestehende Schulden sind selbstverständlich in Abzug zu bringen. Wenn z. B. die Immobilie einen Wert von EUR 500.000,00 hat und noch EUR 300.000,00 Schulden vorhanden sind, so ergibt sich ein Wert in Höhe von EUR 200.000,00. Bei gemeinsamen Miteigentum stehen somit EUR 100.000,00 der Frau und EUR 100.000,00 dem Mann zu. Je nach dem wer als Alleineigentümer eingetragen wird, muß an den anderen als Ausgleichsbetrag EUR 100.000,00 bezahlen.

Der Verkauf oder die Übertragung auf einen Ehegatten bedarf grundsätzlich einer notariellen Vereinbarung. In diese notarielle Vereinbarung können auch Folgesachen eines Scheidungsverfahrens, wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, mit aufgenommen werden.

Können sich die Ehegatten nicht auf eine der obigen Lösungsmöglichkeiten einigen, so muß das gemeinsame Eigentum in Form einer Versteigerung auseinander gesetzt werden.

Mit der Trennung zieht meist ein Ehegatte aus. Derjenige der auszieht, muß sich irgendwo eine Mietwohnung nehmen und Miete bezahlen. Derjenige, der im ehegemeinsamen Haus oder in der ehegemeinsamen Wohnung bleibt, muß keine Miete bezahlen. Er muß sich daher einen Wohnvorteil in der Unterhaltsberechnung anrechnen lassen. Dieser Wohnvorteil wird einfach dem Einkommen hinzugerechnet. Selbstverständlich reduziert sich dieser Wohnvorteil um die Darlehensbelastungen die getätigt werden müssen.

Teilen sich die Ehegatten die Darlehensbelastungen hälftig und verbleibt nur ein Ehegatte nach der Trennung in dem ehegemeinsamen Anwesen, so muß dieser Ehegatte, der in dem ehegemeinsamen Anwesen bleibt, an den anderen eine Nutzungsentschädigung zahlen.