
Rechtsanwältin Petra Manuela Gallina
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Sofern die Ehegatten bei Eheschließung keinen Ehevertrag vereinbaren gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, daß jedem Ehegatten sein eigenes Vermögen auch nach der Heirat gehört.
Um den Zugewinnausgleich zu errechnen, muß das Anfangsvermögen und das Endvermögen je
einzeln ermittelt werden. Je länger die Ehe dauert, um so schwieriger
wird es sein, das Anfangsvermögen fundiert darzulegen. Es besteht die
gesetzliche Vermutung, daß das Anfangsvermögen gleich null war. Dies
wirkt sich für den betroffenen Ehegatten jedoch negativ aus. Je höher
das Anfangsvermögen war, desto geringer kann der Vermögenszuwachs zum
Ende der Ehezeit sein. Auch die wenigstens Ehegatten haben zu Beginn
der Ende ein Vermögensverzeichnis angelegt, so daß die Ermittlung des
Anfangsvermögens größte Schwierigkeiten bereiten kann.
Erbschaften und
Schenkungen von Dritten werden bei jedem Partner dem Anfangsvermögen
hinzu gerechnet. Einen negativen Wert kann sich aus der Auflistung
Anfangsvermögen jedoch nicht ergeben. Hatte ein Partner zum Beispiel
EUR 5.000,00 Sparguthaben und EUR 10.000,00 Schulden, so wird das
Anfangsvermögen mit 0 angesetzt.
Stichtag für
die Berechnung des Endvermögens ist nicht der Tag, an welchem der
Scheidungstermin stattfindet, sondern der Tag, an welchem der
Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Da eine kontinuierliche Geldentwertung (Inflation) herrscht, wird das Anfangsvermögen indexiert. Hierfür werden die jeweiligen Indices Lebenshaltungskosten des statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt und es findet eine Hochrechnung des Anfangsvermögens statt. Einfach ausgedrückt wird ermittelt, wie viel Geld man heute aufwenden müsste um der Kaufkraft zum Zeitpunkt der Eheschließung zu entsprechen.
Vermögen, welches
während der Ehe einfach verbraucht wurde, bleibt unberücksichtigt. Es
kommt nur auf die Stichtage (Zeitpunkt Eheschließung und Zustellung des
Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten) an.
Sobald bei jedem
Ehegatten das Anfangs- und Endvermögen ermittelt wurde, wird das
Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Ergibt sich ein posiviter
Betrag, so ist dies der Zugewinn des Ehegatten.
Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muß von diesem Mehrbetrag die Hälfte an den anderen Ehegatten auszahlen.
Als kleines Beispiel:
Ehemann Anfangsvermögen 10.000,00 EUR
Ehemann Endvermögen 20.000,00 EUR
Ehefrau Anfangsvermögen 0,00 EUR
Ehefrau Endvermögen 5.000,00 EUR
Der Ehemann hat EUR 10.000,00 an Zugewinn erwirtschaftet, die Ehefrau lediglich EUR 5.000,00. Der Ehemann hat somit EUR 5.000,00 mehr an Zugewinn erwirtschaftet, als die Ehefrau. Von diesem Mehrbetrag muß er die Hälfte, somit EUR 2.500,00, an seine Ehefrau zahlen.
Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch ein reiner schuldrechtlicher Anspruch
ist. Dies bedeutet, der Berechtigte kann einen Geldbetrag fordern.
Einen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes
hat der Berechtigte nicht.
Sofern sich die Ehegatten einig sind,
kann für den Zeitpunkt des Endvermögens auch einvernehmlich ein anderer
Zeitpunkt für den Stichtag gewählt werden. Diese außergerichtliche
Einigung kann sodann auch für den Scheidungsfall gelten.
Soll der Zugewinnausgleichsanspruch ausgeschlossen werden,
so bedarf dies der notariellen Beurkundung. Eine formlose Erklärung
eines Ehegatten: „Ich verzichte auf meinen Zugewinnausgleich“ ist
unwirksam.
Dennoch muß der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt
werden. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird der Zugewinnausgleich
nur auf Antrag verfolgt.