
Rechtsanwältin Petra Manuela Gallina
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Zu unterscheiden ist der Unterhalt eines Ehepartners bis zur Rechtskraft der Scheidung und der Unterhalt danach.
Der Trennungsunterhalt wird nicht automatisch mit der Trennung fällig, sondern nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner vom Unterhaltsgläubiger in Verzug gesetzt wird und Unterhalt geltend gemacht wird.
Der Kindesunterhalt ist davon völlig unabhängig zu betrachten.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes für den unterhaltsberechtigten Ehepartner richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Dem Grunde nach besteht ein Unterhaltsanspruch auch dann, wenn ein Ehegatte ein geringes oder überhaupt kein Einkommen hat wegen Kindesbetreuung, Krankheit, Ausbildung, hohem Alter oder wenn er trotz größter Bemühungen keine Arbeit findet.
Darüber hinaus besteht als Anspruchsgrund der so genannte Aufstockungsunterhalt. Dieser wird geschuldet, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte um Arbeit bemüht, dieser jedoch nicht genug Verdienst erzielen kann, um den gleichen Lebensstandart aufrecht zu erhalten, wie zu ehelichen Zeiten.
Für die Berechnung des Trennungsunterhaltes ist das Einkommen beider Ehegatten über einen Jahreszeitraum maßgebend.
Einkommen sind nicht nur Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, sondern auch Mieteinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renten, Steuererstattungen usw..
Vom Einkommen eines jeden Partners können sodann Belastungen abgezogen werden, sofern diese Belastungen auch eheprägend waren. In der Regel sind dies die Abzüge Steuern und Sozialabgaben, die aus den jeweiligen Lohnabrechnungen ersichtlich sind. Darüber hinaus Darlehensbelastungen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung.
Bezüglich eines Eigenheimes ist zu berücksichtigen, daß demjenigen, der in diesem Eigenheim nach Trennung wohnt, ein Wohnvorteil zu zurechnen ist. Der Ehepartner der auszieht, muß sich irgendwo eine Mietwohnung nehmen und Miete bezahlen. Derjenige der im Eigenheim zurück bleibt, kann mietfrei wohnen, muß aber die Darlehensbelastungen gegenüber der finanzierenden Bank tragen. Der Wohnvorteil, der ihm zugerechnet wird, wird sodann um die Darlehensbelastungen reduziert.
Vom Einkommen werden ferner Pauschal 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Sofern ein Ehepartner z. B. eine lange Anfahrtsstrecke zur Arbeitsstelle hat, kann er die größeren Aufwendungen konkret nachweisen.
Sofern dem Unterhaltsberechtigten eine Arbeit zugemutet werden kann und er dennoch grundlos kein Einkommen erzielt, so wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet, sprich in der Unterhaltsberechnung wird ein Einkommen eingestellt, welches der Ehepartner erzielen könnten, obwohl dieses Einkommen überhaupt nicht vorhanden ist.
Hinsichtlich des Unterhaltsanspruches wegen Kindesbetreuung wird zu meist von der Ehefrau erwartet, daß sie einer Halbtagstätigkeit nachgeht, wenn das jüngste Kind das achte Lebensjahr erreicht hat. Ab dem 15./16. Lebensjahr des jüngsten Kindes wird eine Ganztagstätigkeit erwartet. Nimmt die Ehefrau dies nicht war, so wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet.
Für den Fall, daß der Unterhaltsschuldner arbeitslos wird, und insbesondere, wenn es auch um Kindesunterhalt geht, so genügt es nicht, daß er sich einfach auf dem Arbeitsamt arbeitslos meldet. Es wird von ihm verlangt, daß er sich aktiv um Arbeit bemüht und zwar täglich in einem zeitlichen Umfang, wie wenn er arbeiten ging. Pro Tag kann daher wenigstens eine Bewerbung verlangt werden, bzw. monatlich ca. 20 Bewerbungen.
Um den Trennungsunterhalt zu ermitteln, wird das Einkommen des Unterhaltsschuldners herangezogen und um obige Beträge gekürzt (5 % berufsbedingte Aufwendungen oder konkrete Aufwendungen, eventuelle Darlehensbelastungen, u. a.). Im weiteren wird der Kindesunterhalt beim Unterhaltsschuldner vorab in Abzug gebracht.
Aus dem sich sodann ergebenden Differenzbetrag erhält der Unterhaltsschuldner nochmals einen Arbeitsanreiz in der Art, daß 10 % Erwerbstätigenbonus aus diesem Differenzbetrag in Abzug gebracht werden.
Diese 10 % gelten im Rahmen der süddeutschen Leitlinien für das OLG Stuttgart und das OLG München. Andere Oberlandesgerichte arbeiten teilweise mit der 3/7 Berechnung.